Personen, die befugt sind, Informationen von öffentlichen Interesse bereitzustellen
Kontaktdaten:
Nr. Telefon -
E-Mail:
Möglichkeiten, die Entscheidung der Behörde oder Institution anzufechten, falls sich die Person hinsichtlich des Rechts auf Zugang zu den angeforderten Informationen von öffentlichen Interesse verletzt fühlt.
Gemäß dem Art. 22 des Gesetzes Nr. 544/2001 kann die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, eine Beschwerde bei der Abteilung für Verwaltungsstreitssachen des zum Wohnsitz oder zum Sitz der Behörde oder der öffentlichen Einrichtungen angehörigen Landesgerichts, einreichen.
- Die Beschwerde wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Ablaufdatum des in Art. 7 des Gesetzes vorgesehenen Frist, eingereicht.